Verein zum Schutz gefährdeter Kinder i.G

Kinderrechtskonventionen

Auch auf Betreiben von UNICEF verabschiedeten die Vereinten Nationen 1989 die Konvention über die Rechte des Kindes.

UNICEF:

Kinder haben Rechte

Kinder haben ein Recht darauf, angemessen versorgt, gefördert und geschützt zu werden und sich am gesellschaftlichen Leben zu beteiligen. Für diese Grundrechte der Kinder gibt es seit 1989 ein weltweites Grundgesetz: Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes.
Fast alle Staaten der Welt haben sie ratifiziert und versprochen, die Rechte der Kinder umzusetzen. Damit gewinnen die Belange und Interessen der Kinder an Verbindlichkeit. Regierung und Politiker sind jetzt gefordert, ihre Versprechen einzulösen.

Konvention über die Rechte des Kindes

Artikel 1: Definition eines Kindes
Jede Person unter 18 Jahren wird als Kind angesehen, wenn nicht nationale Gesetze das Erwachsenenalter früher festlegen.

Artikel 2: Gleichbehandlung
Alle Rechte gelten ausnahmslos für jedes Kind. Es ist die Pflicht des Staates, Kinder vor jeglicher Form der Diskriminierung zu schützen.

Artikel 3: Im besten Interesse des Kindes
Bei politischen, rechtlichen und gesellschaftlichen Entscheidungen sollen die Interessen und Belange der Kinder vorrangig berücksichtigt werden.

Artikel 4: Umsetzung der Rechte
Die Regierungen verpflichten sich, alles zu tun, um die in der Konvention festgelegten Rechte in die Praxis umzusetzen.

Artikel 5: Rolle der Eltern
Die Regierungen erkennen die Rechte und Pflichten der Eltern und anderer Familienangehöriger an, das Kind seiner Entwicklung angemessen anzuleiten.

Artikel 6: Überleben und Entwicklung
Jedes Kind hat ein Recht auf Leben. Der Staat ist ausdrücklich dazu verpflichtet, das Überleben und die Entwicklung des Kindes zu gewährleisten.

Artikel 7: Name und Nationalität
Jedes Kind hat von Geburt an das Recht auf einen Namen. Das Kind hat ebenso das Recht auf eine Staatsangehörigkeit. Soweit möglich, sollen Kinder die Namen ihrer Eltern kennen und von ihnen versorgt werden.

Artikel 8: Wahrung der Identität
Der Staat hat die Verpflichtung, die behördliche Identität eines jeden Kindes zu schützen, und falls nötig, sie wiederherzustellen. Dies bezieht sich vor allem auf Namen, Nationalität und Familienzugehörigkeit.

Artikel 9: Trennung von den Eltern
Jedes Kind hat das Recht auf ein Zusammenleben mit seinen Eltern, es sei denn, daß dies nicht dem Wohl des Kindes dient. Das Kind hat auch ein Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen, falls es von Vater oder Mutter oder von beiden getrennt ist.

Artikel 10: Familienzusammenführung
Sowohl Kinder als auch ihre Eltern haben das Recht, aus jedem Land auszureisen und in ihr eigenes einzureisen, wenn es zum Zwecke der Familienzusammenführung geschieht oder dazu dient, den Kontakt zwischen Eltern und Kindern aufrechtzuerhalten.

Artikel 11: Illegale Ausreise und Freiheitsberaubung
Der Staat ist verpflichtet, Entführungen oder jede andere Form der Freiheitsberaubung eines Kindes im Ausland durch einen Elternteil oder durch Dritte zu verhindern oder dagegen vorzugehen.

Artikel 12: Die Meinung des Kindes
Jedes Kind hat ein Recht darauf, seine Meinung frei zu äußern. Das Kind hat ein Recht darauf, bei allen Angelegenheiten oder Maßnahmen, die es betreffen, angehört zu werden.

Artikel 13: Meinungsfreiheit
Jedes Kind hat das Recht, seine Ansichten zu äußern und ungeachtet aller Staatsgrenzen informiert zu werden.

Artikel 14: Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit
Der Staat soll das Recht des Kindes auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit achten, ohne den angemessenen Einfluß der Eltern einzuschränken.

Artikel 15: Versammlungsfreiheit
Kinder haben das Recht, sich mit anderen zu treffen oder sich zusammenzuschließen.

Artikel 16: Schutz der Privatsphäre
Kinder haben das Recht auf Schutz vor Eingriffen in ihr Privatleben, in ihre Familie, ihre Wohnung oder ihren Schriftverkehr.

Artikel 17: Zugang zu angemessener Information
Der Staat hat sicherzustellen, daß das Kind Zugang zu Informationen und anderen Veröffentlichungen aus einer Vielfalt von Quellen hat und fordert die Massenmedien dazu auf, Informationen zu verbreiten, die für das Kind von sozialem und kulturellem Nutzen sind. Außerdem schützt der Staat das Kind vor schädlichen Informationen und anderen Veröffentlichungen.

Artikel 18: Verantwortung der Eltern
Beide Elternteile tragen die Hauptverantwortung für die Erziehung und Entwicklung des Kindes. Der Staat verpflichtet sich, die Eltern bei der Erfüllung dieser Aufgabe angemessen zu unterstützen.

Artikel 19: Schutz vor Mißbrauch und Vernachlässigung
Der Staat schützt das Kind vor jeglicher Form von Mißhandlung durch die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte und stellt geeignete Sozialprogramme auf, um Mißbrauch zu verhindern und den Betroffenen zu helfen.

Artikel 20: Schutz von Kindern ohne Familie
Der Staat ist verpflichtet, Kindern ohne familiärem Umfeld besonderen Schutz zu gewähren und für geeignete Unterbringung in einer Pflegefamilie oder in einer entsprechenden Institution Kinderbetreuungseinrichtung, Heim zu sorgen. Die Herkunft des Kindes soll angemessen berücksichtigt werden.

Artikel 21: Adoption
Adoptionen sollen nur im besten Interesse des Kindes erlaubt und auch erst nach Genehmigung durch zuständige Behörden sowie nach Zustimmung der Eltern, Verwandten oder anderer verantwortlicher Personen vollzogen werden.

Artikel 22: Flüchtlingskinder
Flüchtlingskindern soll besonderer Schutz gewährt werden. Der Staat soll mit kompetenten Organisationen zusammenarbeiten, die einen solchen Schutz und Hilfe gewährleisten können.

Artikel 23: Behinderte Kinder
Jedes behinderte Kind hat das Recht auf spezielle Betreuung, Ausbildung und Förderung. Auf diese Weise soll jedem behinderten Kind ein größtmögliches Maß an Selbständigkeit und sozialer Integration gewährt werden.

Artikel 24: Gesundheit und Gesundheitsdienste
Jedes Kind hat ein Recht auf höchstmöglichen Standard in der Gesundheitsfürsorge. Dabei gehören zu den wichtigsten Aufgaben der Staaten die Basisgesundheitsversorgung, vorbeugende medizinische Versorgung, Gesundheitserziehung durch Aufklärung der Öffentlichkeit sowie die Reduzierung der Säuglingssterblichkeit. Alle Staaten sind in diesem Zusammenhang zur Entwicklungszusammenarbeit gehalten, um allen Kindern der Welt den Zugang zu Gesundheitsdiensten zu ermöglichen.

Artikel 25: Regelmäßige Überprüfung der Unterbringung
Jedes Kind, das in einer Institution untergebracht oder medizinisch behandelt wird, hat Anspruch auf eine regelmäßige Überprüfung seines persönlichen Befindens.

Artikel 26: Soziale Sicherheit
Jedes Kind hat ein Recht auf soziale Sicherheit einschließlich einer Sozialversicherung.

Artikel 27: Lebensstandard
Jedes Kind hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine volle körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung erlaubt. Es ist in erster Linie die Pflicht der Eltern, den angemessenen Lebensstandard für ihr Kind sicherzustellen. Die Pflicht des Staates aber besteht darin, dafür zu sorgen, daß dieses Recht verwirklicht werden kann. Diese Verpflichtung des Staates kann auch materielle Hilfe für Eltern und Kinder beinhalten.

Artikel 28: Erziehung und Bildung
Jedes Kind hat das Recht auf Bildung, und es ist dabei die Aufgabe des Staates, den kostenlosen Besuch der Grundschule zur Pflicht zu machen, verschiedene Formen der weiterbildenden Schulen zu entwickeln und Kindern entsprechend ihren Fähigkeiten den Besuch von Hochschulen zu ermöglichen. Die dabei nötige Disziplin in Schulen darf keine Rechte und vor allem nicht die Würde des Kindes verletzen. Die Entwicklungszusammenarbeit soll die Umsetzung dieses Rechts fördern.

Artikel 29: Bildungszwecke
Bildung verhilft zur vollen Entfaltung der Persönlichkeit, der Talente sowie der geistigen und körperlichen Fähigkeiten des Kindes. Bildung bereitet das Kind auf ein verantwortungsbewußtes Leben als Bürger in einer freien Gesellschaft vor und fördert die Achtung des Kindes vor seinen Eltern, seine kulturelle Identität, aber auch Toleranz und Verständnis für die Wertvorstellungen anderer Menschen.

Artikel 30: Kinder von Minderheiten oder Ureinwohnern
Kinder von Minderheiten und Ureinwohnern haben ein Recht darauf, ihre eigene Kultur zu pflegen und die eigene Religion und Sprache auszuüben.

Artikel 31: Freizeit, Erholung und kulturelle Aktivitäten
Jedes Kind hat ein Recht auf Ruhe und Freizeit sowie ein Recht auf Spiel und Beteiligung am kulturellen und künstlerischen Leben.

Artikel 32: Kinderarbeit
Jedes Kind hat ein Recht auf Schutz vor Arbeit, die seine Gesundheit gefährdet oder seine Bildung und Entwicklung behindert. Der Staat legt das Mindest-alter für die Zulassung zur Erwerbsarbeit fest und regelt alle Arbeitsbedingungen.

Artikel 33: Drogenmißbrauch
Kinder haben das Recht, vor dem Gebrauch von Sucht- und Rauschmitteln sowie vor einer Beteiligung an der Herstellung oder dem Handel von Drogen geschützt zu werden.

Artikel 34: Sexueller Mißbrauch
Der Staat schützt das Kind vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Mißbrauch, wie etwa vor Prostitution und Pornographie.

Artikel 35: Kinderhandel
Der Staat ist verpflichtet, alle Maßnahmen zu treffen, um den Verkauf von und den Handel mit Kindern zu verhindern.

Artikel 36: Andere Formen der Ausbeutung
Jedes Kind hat ein Recht auf Schutz vor jedweder Form der Ausbeutung.

Artikel 37: Folter und Freiheitsberaubung
Kein Kind darf gefoltert, grausam behandelt oder bestraft sowie widerrechtlich der Freiheit beraubt werden. Die Todesstrafe und lebenslange Freiheitsstrafen ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung dürfen für Kinder unter 18 Jahren nicht verhängt werden. Kinder, denen die Freiheit entzogen wurde, sollen getrennt von Erwachsenen untergebracht werden, sofern nicht ein anderes Vorgehen dem Wohl des Kindes dienlicher ist. Gefangene Kinder sollen rechtlichen oder anderen geeigneten Beistand erhalten und Kontakt zu den Eltern haben dürfen.

Artikel 38: Bewaffnete Konflikte
Alle Staaten sollen sämtliche durchführbaren Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, daß Kinder unter 15 Jahren nicht direkt an bewaffneten Konflikten beteiligt werden. Kein Kind unter 15 Jahren darf von Streitkräften eingezogen werden. Gemäß dem humanitären Völkerrecht haben Staaten dafür zu sorgen, daß Kinder im Krieg geschützt und mit allem Lebensnotwendigen versorgt werden.

Artikel 39: Rehabilitation
Der Staat ist verpflichtet, Kindern, die Opfer bewaffneter Konflikte wurden und die gefoltert, vernachlässigt, ausgebeutet oder mißhandelt wurden, eine angemessene Betreuung zu gewähren, damit sie sich erholen und wieder sozial integriert werden können.

Artikel 40: Jugendgerichtsbarkeit
Ein Kind, das mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, hat das Recht auf eine Behandlung, die seine Würde und sein Selbstwertgefühl fördert, sein Alter berücksichtigt und auf seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft abzielt. Das Kind hat einen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren und die Achtung der Bürgerrechte sowie rechtskundigen oder anderen Beistand zu seiner Verteidigung. Gerichtsverfahren und Heimunterbringung sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

Artikel 41: Vorrang höherer Rechts-Standards
Sollten die Bestimmungen für die Rechte der Kinder in der nationalen und internationalen Gesetzgebung günstiger sein als in dieser Konvention, dann gelten selbstverständlich die besseren Bedingungen.


Artikel 42 bis 54 befassen sich mit den Pflichten der Staaten bei der Umsetzung der Konvention.

Der deutsche Wortlaut über die Konvention über die Rechte des Kindes ist beim Deutschen Komitee für UNICEF als Dokumentation Nr.6 erschienen.

Ausführlichere Informationen bekommen Sie hier:
info@unicef.de

Quelle: UNICEF
http://www.unicef.de/
www.unicef.de/news/kinder/rechts.html

zurück